Die Unternehmensgruppe „WestTransLine“ bietet aufgrund Art. 42 des Zollgesetzbuches der Zollunion folgende Dienstleistung an: vorläufige Benachrichtigung der belarussischen Zollbehörden in elektronischer Form über die Waren, die voraussichtlich über die Zollgrenze befördert werden, und über die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die solche Waren befördern.
Das Verfahren zur vorläufigen Benachrichtigung in elektronischer Form ist in der Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 95 vom 04.09.2007 „Über das Verfahren zur vorläufigen Unterrichtung der belarussischen Zollbehörden über die Waren, unter anderem über die Fahrzeuge, die über die Zollgrenze der Republik Belarus befördert werden“, festgelegt (unter Beachtung der Änderungen durch die Verordnung des Staatlichen Zollkomitees der Republik Belarus Nr. 14 vom 24.04.2010).